Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Bezahlt Coaching, Bewerbungstraining und Orientierung – ideal, wenn die Richtung noch unklar ist.
Zuständig: Agentur für Arbeit (ALG I) bzw. Jobcenter (Grundsicherungsgeld)
Für wen?
- Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungsuchende
- Grundsicherungsgeld-Beziehende über das Jobcenter (§ 16 SGB II)
- Rechtsanspruch auf AVGS für private Arbeitsvermittlung: ALG-Beziehende, die nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind
Was wird übernommen?
- Bis zu 100 % der Kosten für zugelassene Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (z. B. Coaching, Bewerbungstraining, Gründungscoaching, kurze Kenntnisvermittlung bis 8 Wochen, betriebliche Erprobung bis 6 Wochen, bei Langzeitarbeitslosen bis 12 Wochen)
- Ggf. Fahrkosten und Kinderbetreuung
- Private Arbeitsvermittlung: Vermittler erhält 2.500 € bei Vermittlung (bis 3.000 € bei Langzeitarbeitslosen/Menschen mit Behinderung), für die Arbeitsuchenden kostenlos
So beantragen Sie es
- Im Gespräch mit der Vermittlungsfachkraft Bedarf ansprechen (z. B. konkretes Coaching)
- AVGS mit festgelegtem Ziel/Inhalt erhalten
- AZAV-zugelassenen Träger wählen (z. B. über 'mein NOW' oder Trägerlisten) und Gutschein dort vor Beginn einreichen
Wichtig:
- Keine berufliche Weiterbildung im Sinne des Bildungsgutscheins; Maßnahmen der Weiterbildung (§§ 81 ff.) sind ausgeschlossen
- Gutschein ist befristet und kann regional begrenzt sein
- Ausgabe ist Ermessen, außer beim Rechtsanspruch auf Vermittlungs-AVGS
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Quellen: gesetze-im-internet.de · Stand: Gesetzestext abgerufen 2026-10-16