Bildungsurlaub / Bildungszeit
Bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildungen – in 15 von 16 Bundesländern (Sachsen ab 2027).
Zuständig: Arbeitgeber (Antrag auf Freistellung); Anerkennung der Kurse durch die jeweilige Landesbehörde
Für wen?
- Beschäftigte (teilweise auch Azubis, Beamte), deren Arbeitsplatz im jeweiligen Bundesland liegt; maßgeblich ist der Arbeitsort
- Meist Wartezeit von 6 Monaten (BW: 12 Monate) im Arbeitsverhältnis
- Veranstaltung muss im jeweiligen Land als freistellungsfähig anerkannt sein
Was wird übernommen?
- Bezahlte Freistellung: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter
- Kurskosten trägt in der Regel die/der Beschäftigte selbst (Kombination mit Förderprogrammen und Werbungskostenabzug möglich)
| Bundesland | Anspruch |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr – Wartezeit 12 Monate; Änderungsgesetz nach Evaluation in Arbeit |
| Bayern | kein gesetzlicher Anspruch – nur über Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung |
| Berlin | 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren – unter 25 Jahren erweiterte Regelung (10 Tage pro Jahr) |
| Brandenburg | 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
| Bremen | 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
| Hamburg | 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
| Hessen | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
| Mecklenburg-Vorpommern | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
| Niedersachsen | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
| Nordrhein-Westfalen | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr (2 Jahre zusammenfassbar) – Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten ausgenommen |
| Rheinland-Pfalz | 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
| Saarland | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr – Wartezeit 6 Monate; Antrag 6 Wochen vorher; Übertrag ins Folgejahr bis 10 Tage möglich; Quelle: Arbeitskammer Saarland, Stand 9/2025 |
| Sachsen | bis 31.12.2026 kein Anspruch; ab 01.01.2027: 3 Arbeitstage pro Kalenderjahr – Teilzeit anteilig; Ausführungsbestimmungen in Vorbereitung |
| Sachsen-Anhalt | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr bzw. 10 in 2 Jahren |
| Schleswig-Holstein | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
| Thüringen | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
So beantragen Sie es
- Anerkannten Kurs suchen (Bildungsträger muss Anerkennung nachweisen)
- Schriftlich beim Arbeitgeber beantragen, je nach Land meist 6 bis 8 Wochen vor Beginn
- Anmeldebestätigung und Anerkennungsnachweis beilegen
- Nach dem Kurs Teilnahmebescheinigung vorlegen
Wichtig:
- Antragsfristen einhalten (z. B. Saarland 6 Wochen); in einigen Ländern gilt der Antrag als genehmigt, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig reagiert
- Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen verschieben; Kleinbetriebe haben teils Sonderrechte
- Teilzeit: Anspruch anteilig
- Es zählt das Bundesland des Arbeitsplatzes, nicht der Wohnort
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Quellen: revosax.sachsen.de, arbeitskammer.de, Landesgesetze der jeweiligen Länder · Stand: Sachsen: Gesetz vom 04.02.2026 (SächsGVBl. S. 58); Saarland: Stand 9/2025; übrige Länder: Übersichten 2026 – bitte das jeweilige Landesgesetz prüfen