Arbeitgeber (Landesrecht)

Bildungsurlaub / Bildungszeit

Bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildungen – in 15 von 16 Bundesländern (Sachsen ab 2027).

Zuständig: Arbeitgeber (Antrag auf Freistellung); Anerkennung der Kurse durch die jeweilige Landesbehörde

Für wen?

  • Beschäftigte (teilweise auch Azubis, Beamte), deren Arbeitsplatz im jeweiligen Bundesland liegt; maßgeblich ist der Arbeitsort
  • Meist Wartezeit von 6 Monaten (BW: 12 Monate) im Arbeitsverhältnis
  • Veranstaltung muss im jeweiligen Land als freistellungsfähig anerkannt sein

Was wird übernommen?

  • Bezahlte Freistellung: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter
  • Kurskosten trägt in der Regel die/der Beschäftigte selbst (Kombination mit Förderprogrammen und Werbungskostenabzug möglich)
BundeslandAnspruch
Baden-Württemberg5 Arbeitstage pro Kalenderjahr – Wartezeit 12 Monate; Änderungsgesetz nach Evaluation in Arbeit
Bayernkein gesetzlicher Anspruch – nur über Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung
Berlin10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren – unter 25 Jahren erweiterte Regelung (10 Tage pro Jahr)
Brandenburg10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren
Bremen10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren
Hamburg10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren
Hessen5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Mecklenburg-Vorpommern5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Niedersachsen5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Nordrhein-Westfalen5 Arbeitstage pro Kalenderjahr (2 Jahre zusammenfassbar) – Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten ausgenommen
Rheinland-Pfalz10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren
Saarland5 Arbeitstage pro Kalenderjahr – Wartezeit 6 Monate; Antrag 6 Wochen vorher; Übertrag ins Folgejahr bis 10 Tage möglich; Quelle: Arbeitskammer Saarland, Stand 9/2025
Sachsenbis 31.12.2026 kein Anspruch; ab 01.01.2027: 3 Arbeitstage pro Kalenderjahr – Teilzeit anteilig; Ausführungsbestimmungen in Vorbereitung
Sachsen-Anhalt5 Arbeitstage pro Kalenderjahr bzw. 10 in 2 Jahren
Schleswig-Holstein5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Thüringen5 Arbeitstage pro Kalenderjahr

So beantragen Sie es

  1. Anerkannten Kurs suchen (Bildungsträger muss Anerkennung nachweisen)
  2. Schriftlich beim Arbeitgeber beantragen, je nach Land meist 6 bis 8 Wochen vor Beginn
  3. Anmeldebestätigung und Anerkennungsnachweis beilegen
  4. Nach dem Kurs Teilnahmebescheinigung vorlegen
Wichtig:
  • Antragsfristen einhalten (z. B. Saarland 6 Wochen); in einigen Ländern gilt der Antrag als genehmigt, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig reagiert
  • Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen verschieben; Kleinbetriebe haben teils Sonderrechte
  • Teilzeit: Anspruch anteilig
  • Es zählt das Bundesland des Arbeitsplatzes, nicht der Wohnort

Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Quellen: revosax.sachsen.de, arbeitskammer.de, Landesgesetze der jeweiligen Länder · Stand: Sachsen: Gesetz vom 04.02.2026 (SächsGVBl. S. 58); Saarland: Stand 9/2025; übrige Länder: Übersichten 2026 – bitte das jeweilige Landesgesetz prüfen