Agentur für Arbeit + Arbeitgeber

Förderung für Beschäftigte

Für Angestellte: Kurskosten und Gehalt werden bezuschusst – je kleiner der Betrieb, desto mehr (früher „Qualifizierungschancengesetz“).

Zuständig: Agentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service); für Beschäftigte mit aufstockendem Grundsicherungsgeld ebenfalls die Agentur

Für wen?

  • Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber zustimmt bzw. die Weiterbildung mitträgt
  • Die Weiterbildung vermittelt mehr als kurzfristige, rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung
  • Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens 2 Jahre zurück
  • In den letzten 2 Jahren keine Förderung nach § 82
  • Maßnahme über 120 Stunden; Träger und Maßnahme AZAV-zugelassen
  • Keine Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist

Was wird übernommen?

BetriebsgrößeLehrgangskostenZuschuss zum Gehalt
Unter 50 Beschäftigtebis 100 %bis 75 %
50 bis 499 Beschäftigtebis 50 % (ab 45 J. / schwerbehindert: bis 100 %)bis 50 %
Ab 500 Beschäftigtebis 25 %bis 25 %

Mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Weiterbildung jeweils 5 Prozentpunkte mehr. Teilzeitkräfte zählen anteilig. Die Agentur entscheidet im Einzelfall (Ermessen).

Sonderregeln

  • Betriebe unter 500 Beschäftigte: kein Arbeitgeberanteil an Lehrgangskosten, wenn die Person bei Beginn 45 Jahre oder älter oder schwerbehindert ist
  • Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogener Tarifvertrag zur Weiterbildung: Arbeitgeberanteil an Lehrgangskosten sinkt um 5 Prozentpunkte (z. B. 45 % bzw. 70 %); Entgeltzuschüsse können um 5 Prozentpunkte steigen (z. B. 80 % / 55 % / 30 %)
  • Ohne Berufsabschluss (Nachqualifizierung): Entgeltzuschuss bis 100 % des anteiligen Entgelts für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten inkl. pauschaliertem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
  • Zählweise Beschäftigte: Teilzeit bis 10 Std. = 0,25, bis 20 Std. = 0,5, bis 30 Std. = 0,75; maßgeblich ist das gesamte Unternehmen bzw. der Konzern
  • Zusätzlich übernehmbar: Fahrkosten, Kinderbetreuung, auswärtige Unterbringung; behinderungsbedingte Mehrkosten

So beantragen Sie es

  1. Arbeitgeber und Beschäftigte sprechen den Weiterbildungsbedarf ab
  2. Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur (Online-Service 'Förderung anfragen')
  3. Einzelantrag (Bildungsgutschein, Beschäftigte können per Vollmacht den Arbeitgeber einreichen lassen) oder Sammelantrag des Arbeitgebers für mehrere Beschäftigte mit vergleichbarem Bedarf (Zustimmung der Beschäftigten oder des Betriebsrats nötig)
  4. Unterlagen: Angaben zum Betrieb (Beschäftigtenzahl), Kursangebot mit Kosten und Stunden, Arbeitsentgelt, ggf. Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag
  5. Antrag vor Kursbeginn stellen; Bewilligung abwarten
Wichtig:
  • Vor Maßnahmebeginn beantragen
  • Mindestumfang über 120 Stunden; kürzere Kurse sind nicht förderfähig
  • Prozentsätze bei den Lehrgangskosten sind Soll-Vorgaben, die Agentur kann im Einzelfall abweichen bzw. Förderhöhe begrenzen (Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch)
  • Beim Sammelantrag muss der Arbeitgeber die Weiterleitung der Leistungen spätestens 3 Monate nach Ende nachweisen
  • Nicht kombinierbar mit Qualifizierungsgeld (§ 82a) für dieselbe Maßnahme

Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Quellen: gesetze-im-internet.de, arbeitsagentur.de · Stand: Gesetzesfassung gültig seit 01.01.2025, Fördersätze seit 01.04.2024; abgerufen 2026-10-16