Förderung für Beschäftigte
Für Angestellte: Kurskosten und Gehalt werden bezuschusst – je kleiner der Betrieb, desto mehr (früher „Qualifizierungschancengesetz“).
Zuständig: Agentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service); für Beschäftigte mit aufstockendem Grundsicherungsgeld ebenfalls die Agentur
Für wen?
- Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber zustimmt bzw. die Weiterbildung mitträgt
- Die Weiterbildung vermittelt mehr als kurzfristige, rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung
- Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens 2 Jahre zurück
- In den letzten 2 Jahren keine Förderung nach § 82
- Maßnahme über 120 Stunden; Träger und Maßnahme AZAV-zugelassen
- Keine Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist
Was wird übernommen?
| Betriebsgröße | Lehrgangskosten | Zuschuss zum Gehalt |
|---|---|---|
| Unter 50 Beschäftigte | bis 100 % | bis 75 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | bis 50 % (ab 45 J. / schwerbehindert: bis 100 %) | bis 50 % |
| Ab 500 Beschäftigte | bis 25 % | bis 25 % |
Mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Weiterbildung jeweils 5 Prozentpunkte mehr. Teilzeitkräfte zählen anteilig. Die Agentur entscheidet im Einzelfall (Ermessen).
Sonderregeln
- Betriebe unter 500 Beschäftigte: kein Arbeitgeberanteil an Lehrgangskosten, wenn die Person bei Beginn 45 Jahre oder älter oder schwerbehindert ist
- Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogener Tarifvertrag zur Weiterbildung: Arbeitgeberanteil an Lehrgangskosten sinkt um 5 Prozentpunkte (z. B. 45 % bzw. 70 %); Entgeltzuschüsse können um 5 Prozentpunkte steigen (z. B. 80 % / 55 % / 30 %)
- Ohne Berufsabschluss (Nachqualifizierung): Entgeltzuschuss bis 100 % des anteiligen Entgelts für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten inkl. pauschaliertem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
- Zählweise Beschäftigte: Teilzeit bis 10 Std. = 0,25, bis 20 Std. = 0,5, bis 30 Std. = 0,75; maßgeblich ist das gesamte Unternehmen bzw. der Konzern
- Zusätzlich übernehmbar: Fahrkosten, Kinderbetreuung, auswärtige Unterbringung; behinderungsbedingte Mehrkosten
So beantragen Sie es
- Arbeitgeber und Beschäftigte sprechen den Weiterbildungsbedarf ab
- Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur (Online-Service 'Förderung anfragen')
- Einzelantrag (Bildungsgutschein, Beschäftigte können per Vollmacht den Arbeitgeber einreichen lassen) oder Sammelantrag des Arbeitgebers für mehrere Beschäftigte mit vergleichbarem Bedarf (Zustimmung der Beschäftigten oder des Betriebsrats nötig)
- Unterlagen: Angaben zum Betrieb (Beschäftigtenzahl), Kursangebot mit Kosten und Stunden, Arbeitsentgelt, ggf. Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag
- Antrag vor Kursbeginn stellen; Bewilligung abwarten
Wichtig:
- Vor Maßnahmebeginn beantragen
- Mindestumfang über 120 Stunden; kürzere Kurse sind nicht förderfähig
- Prozentsätze bei den Lehrgangskosten sind Soll-Vorgaben, die Agentur kann im Einzelfall abweichen bzw. Förderhöhe begrenzen (Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch)
- Beim Sammelantrag muss der Arbeitgeber die Weiterleitung der Leistungen spätestens 3 Monate nach Ende nachweisen
- Nicht kombinierbar mit Qualifizierungsgeld (§ 82a) für dieselbe Maßnahme
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Quellen: gesetze-im-internet.de, arbeitsagentur.de · Stand: Gesetzesfassung gültig seit 01.01.2025, Fördersätze seit 01.04.2024; abgerufen 2026-10-16