Berufliche Reha
Wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geht: volle Kosten der Weiterbildung plus Übergangsgeld.
Zuständig: Deutsche Rentenversicherung (bei erfüllten Voraussetzungen nach § 11 SGB VI), sonst Agentur für Arbeit (Reha-Team), Unfallversicherung; für Grundsicherungsgeld-Beziehende Agentur als Reha-Träger mit Jobcenter
Für wen?
- Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist (z. B. Rücken, Psyche, nach Unfall)
- Deutsche Rentenversicherung zuständig, wenn: 15 Jahre Wartezeit erfüllt ODER Bezug einer Erwerbsminderungsrente ODER ohne die Leistung eine Erwerbsminderungsrente drohen würde ODER direkt im Anschluss an eine medizinische Reha der DRV nötig (§ 11 SGB VI)
- Sonst meist die Agentur für Arbeit (z. B. kürzere Versicherungszeiten, junge Menschen); bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit die gesetzliche Unfallversicherung
Was wird übernommen?
- Volle Kosten für Umschulung, Weiterbildung, Anpassungsqualifizierung, Ausbildung (auch in Berufsförderungswerken), Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Gründungszuschuss u. a. (§ 49 SGB IX)
- Übergangsgeld während der Maßnahme: Berechnungsgrundlage 80 % des Regelentgelts (max. Netto); davon 75 % mit Kind (oder pflegebedürftigem Partner), sonst 68 % (§ 66 SGB IX)
- Fahrkosten, Unterkunft, Haushaltshilfe/Kinderbetreuung, Lernmittel
So beantragen Sie es
- Antrag beim Reha-Träger (DRV: Formular G0130 'Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben' bzw. online; Agentur: Reha-Beratung)
- Ein Antrag bei einem unzuständigen Träger wird innerhalb von 2 Wochen weitergeleitet
- Unterlagen: ärztliche Befunde/Gutachten, Lebenslauf, Arbeitsplatzbeschreibung
- Ggf. Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung, dann Teilhabeplan
Wichtig:
- Vor Kursbeginn beantragen; der Reha-Träger wählt die Maßnahme mit aus (Wunsch- und Wahlrecht, aber Zustimmung erforderlich)
- Gesundheitliche Einschränkung muss ursächlich sein. Reine Neuorientierung ohne gesundheitlichen Grund läuft über Bildungsgutschein
- Kein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen über § 82 SGB III (dort ausgeschlossen)
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Quellen: gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, deutsche-rentenversicherung.de · Stand: Gesetzestexte abgerufen 2026-10-16