Rentenversicherung / Agentur für Arbeit

Berufliche Reha

Wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geht: volle Kosten der Weiterbildung plus Übergangsgeld.

Zuständig: Deutsche Rentenversicherung (bei erfüllten Voraussetzungen nach § 11 SGB VI), sonst Agentur für Arbeit (Reha-Team), Unfallversicherung; für Grundsicherungsgeld-Beziehende Agentur als Reha-Träger mit Jobcenter

Für wen?

  • Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist (z. B. Rücken, Psyche, nach Unfall)
  • Deutsche Rentenversicherung zuständig, wenn: 15 Jahre Wartezeit erfüllt ODER Bezug einer Erwerbsminderungsrente ODER ohne die Leistung eine Erwerbsminderungsrente drohen würde ODER direkt im Anschluss an eine medizinische Reha der DRV nötig (§ 11 SGB VI)
  • Sonst meist die Agentur für Arbeit (z. B. kürzere Versicherungszeiten, junge Menschen); bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit die gesetzliche Unfallversicherung

Was wird übernommen?

  • Volle Kosten für Umschulung, Weiterbildung, Anpassungsqualifizierung, Ausbildung (auch in Berufsförderungswerken), Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Gründungszuschuss u. a. (§ 49 SGB IX)
  • Übergangsgeld während der Maßnahme: Berechnungsgrundlage 80 % des Regelentgelts (max. Netto); davon 75 % mit Kind (oder pflegebedürftigem Partner), sonst 68 % (§ 66 SGB IX)
  • Fahrkosten, Unterkunft, Haushaltshilfe/Kinderbetreuung, Lernmittel

So beantragen Sie es

  1. Antrag beim Reha-Träger (DRV: Formular G0130 'Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben' bzw. online; Agentur: Reha-Beratung)
  2. Ein Antrag bei einem unzuständigen Träger wird innerhalb von 2 Wochen weitergeleitet
  3. Unterlagen: ärztliche Befunde/Gutachten, Lebenslauf, Arbeitsplatzbeschreibung
  4. Ggf. Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung, dann Teilhabeplan
Wichtig:
  • Vor Kursbeginn beantragen; der Reha-Träger wählt die Maßnahme mit aus (Wunsch- und Wahlrecht, aber Zustimmung erforderlich)
  • Gesundheitliche Einschränkung muss ursächlich sein. Reine Neuorientierung ohne gesundheitlichen Grund läuft über Bildungsgutschein
  • Kein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen über § 82 SGB III (dort ausgeschlossen)

Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Quellen: gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, deutsche-rentenversicherung.de · Stand: Gesetzestexte abgerufen 2026-10-16