Steuerlich absetzen
Selbst bezahlte Weiterbildungskosten mindern als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben die Steuer – auch Fahrtkosten und Arbeitsmittel.
Zuständig: Finanzamt (Einkommensteuererklärung)
Für wen?
- Arbeitnehmer/innen, Selbstständige und Arbeitsuchende mit beruflich veranlasster Fort-/Weiterbildung, Umschulung oder Zweitausbildung (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben)
- Erstausbildung/Erststudium ohne Dienstverhältnis: nur Sonderausgaben
Was wird übernommen?
- Kein Zuschuss, sondern Steuerminderung über das zu versteuernde Einkommen
- Werbungskosten (§ 9 EStG) unbegrenzt: Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand
- Fahrtkosten: bei Dienstreise-Charakter 0,30 €/km je gefahrenen Kilometer; bei Vollzeit-Bildungsmaßnahme als erste Tätigkeitsstätte Entfernungspauschale (ab 2026: 0,38 € ab dem 1. Kilometer)
- Wirkt nur über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € hinaus
- Verluste (z. B. Umschulung ohne Einkommen) können als Verlustvortrag in Folgejahre übertragen werden
- Erstausbildung ohne Dienstverhältnis: Sonderausgaben bis 6.000 € pro Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), ohne Verlustvortrag
So beantragen Sie es
- Kosten mit Belegen sammeln (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Fahrtenaufstellung)
- In der Einkommensteuererklärung in der Anlage N (Werbungskosten) bzw. bei Selbstständigen als Betriebsausgaben eintragen
- Bei Verlusten Erklärung auch ohne Pflicht abgeben (Verlustfeststellung; bis zu 7 Jahre rückwirkend möglich)
Wichtig:
- Nur der selbst getragene Teil ist absetzbar: Zuschüsse (Bildungsgutschein, Aufstiegs-BAföG-Zuschuss, KOMPASS, Landesbonus, Arbeitgeber) vorher abziehen
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für beruflich veranlasste Weiterbildung sind kein Arbeitslohn, dann aber auch kein Abzug
- Darlehensfinanzierte Kosten (z. B. KfW-Teil Aufstiegs-BAföG) sind im Jahr der Zahlung absetzbar; ein späterer Darlehenserlass kann steuerlich zu berücksichtigen sein
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Quellen: gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de · Stand: Rechtsstand 2026 (Steueränderungsgesetz 2025)