Agentur für Arbeit + Arbeitgeber

Qualifizierungsgeld

Für Betriebe im Strukturwandel: Lohnersatz während der Weiterbildung, ähnlich wie Kurzarbeitergeld.

Zuständig: Agentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service); Antrag stellt der Arbeitgeber

Für wen?

  • Beschäftigte in Betrieben, die vom Strukturwandel betroffen sind (z. B. Transformation, Digitalisierung)
  • Mindestens 20 % der Belegschaft haben strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf (in Betrieben unter 250 Beschäftigten: 10 %)
  • Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogener Tarifvertrag regelt Bedarf, Beschäftigungsperspektiven und Nutzung des Qualifizierungsgeldes; unter 10 Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers
  • Persönlich: ungekündigtes Arbeitsverhältnis, kein Aufhebungsvertrag, keine Förderung nach § 82a in den letzten 4 Jahren
  • Weiterbildung über 120 Stunden, bei zugelassenem Träger (die Maßnahme selbst muss nicht zugelassen sein)

Was wird übernommen?

  • Entgeltersatz wie beim Kurzarbeitergeld: 60 % der Nettoentgeltdifferenz, 67 % mit mindestens einem Kind
  • Lehrgangskosten zahlt vollständig der Arbeitgeber, Beschäftigte dürfen nicht beteiligt werden (Dritte dürfen sich beteiligen)
  • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen werden übernommen

So beantragen Sie es

  1. Arbeitgeber ermittelt den strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf und schließt Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag
  2. Beratung durch den Arbeitgeber-Service
  3. Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld vor Beginn der Weiterbildung
  4. Unterlagen: Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag bzw. Erklärung, Nachweis des Betroffenenanteils, Maßnahme- und Trägerunterlagen, Entgeltangaben
Wichtig:
  • Arbeitgeber muss die Kurskosten komplett selbst tragen
  • Ohne Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag (ab 10 Beschäftigten) keine Förderung
  • Maximale Dauer: Dauer einer Vollzeitmaßnahme
  • Ermessensleistung
  • Nicht für dieselbe Maßnahme zusätzlich § 82 beantragen

Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Quellen: gesetze-im-internet.de, arbeitsagentur.de · Stand: in Kraft seit 01.04.2024; abgerufen 2026-10-16