Qualifizierungsgeld
Für Betriebe im Strukturwandel: Lohnersatz während der Weiterbildung, ähnlich wie Kurzarbeitergeld.
Zuständig: Agentur für Arbeit (Arbeitgeber-Service); Antrag stellt der Arbeitgeber
Für wen?
- Beschäftigte in Betrieben, die vom Strukturwandel betroffen sind (z. B. Transformation, Digitalisierung)
- Mindestens 20 % der Belegschaft haben strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf (in Betrieben unter 250 Beschäftigten: 10 %)
- Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogener Tarifvertrag regelt Bedarf, Beschäftigungsperspektiven und Nutzung des Qualifizierungsgeldes; unter 10 Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers
- Persönlich: ungekündigtes Arbeitsverhältnis, kein Aufhebungsvertrag, keine Förderung nach § 82a in den letzten 4 Jahren
- Weiterbildung über 120 Stunden, bei zugelassenem Träger (die Maßnahme selbst muss nicht zugelassen sein)
Was wird übernommen?
- Entgeltersatz wie beim Kurzarbeitergeld: 60 % der Nettoentgeltdifferenz, 67 % mit mindestens einem Kind
- Lehrgangskosten zahlt vollständig der Arbeitgeber, Beschäftigte dürfen nicht beteiligt werden (Dritte dürfen sich beteiligen)
- Behinderungsbedingte Mehraufwendungen werden übernommen
So beantragen Sie es
- Arbeitgeber ermittelt den strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf und schließt Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag
- Beratung durch den Arbeitgeber-Service
- Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld vor Beginn der Weiterbildung
- Unterlagen: Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag bzw. Erklärung, Nachweis des Betroffenenanteils, Maßnahme- und Trägerunterlagen, Entgeltangaben
Wichtig:
- Arbeitgeber muss die Kurskosten komplett selbst tragen
- Ohne Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag (ab 10 Beschäftigten) keine Förderung
- Maximale Dauer: Dauer einer Vollzeitmaßnahme
- Ermessensleistung
- Nicht für dieselbe Maßnahme zusätzlich § 82 beantragen
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Quellen: gesetze-im-internet.de, arbeitsagentur.de · Stand: in Kraft seit 01.04.2024; abgerufen 2026-10-16